Eventagentur für europaweite Firmenevents und Incentives - Eckhardt Events | Durchführung von Firmenveranstaltungen

Eckhardt Events - Hamburg
Überseeallee 1
D-20457 Hamburg
(+49) (0)40 70121870
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Eventagentur für europaweite Firmenevents und Incentives

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Eckhardt Events,
Überseeallee 1, 20457 Hamburg, Germany


§1  Geltungsbereich

(1) Die Fa. Eckhardt Events, Überseeallee 1, 20457 Hamburg (im Folgenden„Eckhardt Events“ genannt) erbringt ihre Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich aufGrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.



(2)Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Eckhardt Events ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.




§2  Zustandekommen des Vertrages

(1)Ein Angebot von Eckhardt Events gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Im Übrigen gilt § 3 für Kosten einer Angebotserstellung auch dann, wenn kein Vertrag zustande gekommen ist.



(2)Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot, einen Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss. Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Eckhardt Events dieses Angebot annimmt.




§3 Kosten für Angebotserstellung

Fordert ein (potentieller) Auftraggeber Eckhardt Events zur Erstellung eines Angebots für ein exaktes Datum (z.B. in Form einer Präsentation oder eines exakten Zeitplanes inklusive einer konkreten Beschreibung und verbindlicher Angabe der Kosten / Kostenabschätzung der recherchierten Positionen und Event-Bausteine) auf und erfolgt die Auftragserteilung dann nicht an Eckhardt Events, so ist Eckhardt Events berechtigt, für die Angebotserstellung bzw. die Entwicklung einer Konzeption ein angemessenes Honorar zu berechnen, für das Eckhardt Events ihre üblichen Stunden-  oder Tagessätze berechnen kann, soweit nichts Abweichendes vereinbart oder niedrigere oder höhere Tagessätze Teil des Angebotes sind.


§4  Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und werden in Euro(€) angegeben.



(2) Sämtliche in einem von Eckhardt Events erstellten Budgetplan aufgeführten Kosten sind Schätzwerte und beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Planungsstand. Notwendige und nicht von Eckhardt Events zu vertretende Änderungen bleiben vorbehalten. Alle angebotenen Leistungen werden insoweit unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Eckhardt Events erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, wird Eckhardt Events dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 neu anbieten.  



(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind in Pauschalen nicht enthalten und werden gesondert berechnet je nach angefallenem Aufwand:

a.Fahrtkosten,

b.Übernachtungskosten,

c.Spesen,

d.Kosten für Telekommunikation.

Bei Mehrtagesveranstaltungen übernimmt der Auftraggeber Unterkunft und Verpflegung des Eventteams von Eckhardt Events.

Nicht enthalten in Kostenaufstellungen und Angebot, soweit dort nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen, sind ebenso

e.Kosten für Verwertungsgesellschaften,

f.landesspezifische Abgaben und Steuern.




Der Auftraggeber verpflichtet sich, für sämtliche eventuell vertragsnotwendig anfallenden Gebühren, Anmeldegebühren, Gebühren für Verwertungsgesellschaften, Steuern, Abgaben, sowie etwaige Genehmigungen selbst aufzukommen und diese zu bezahlen, soweit nicht anders vereinbart bzw. in der Kalkulation/dem Angebot ausgewiesen.

(4) Zusätzliche Leistungen (sowohl inhaltlich/konzeptionell als auch zeitlicher Aufwand), die nicht Gegenstand des Angebots von Eckhardt Events sind und/oder für Eckhardt Events bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von Eckhardt Events nicht zuvertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung, bei zusätzlichen Fremdleistungen werden im Zweifel 15 % Handling-Fee der jeweiligen Fremdkosten(netto) berechnet. In jedem  Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten. Im Übrigen gelten § 14 und § 15.



(5) Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung für Eckhardt Events bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass Eckhardt Events zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, dieseZahlungen vor deren Fälligkeit an Eckhardt Events oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet der Auftraggeber verspätet, haftet er allein für alle daraus resultierenden Schäden.



Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese Eckhardt Events nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt insoweit vorbehalten.


(6) Eckhardt Events ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.



(7) Allgemein gilt eine Fälligkeit von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit nicht eine Fälligkeit konkret vereinbart oder bestimmt ist.



(8) Anfallende Bankgebühren, Spesen und sonstige Kosten für Zahlungen aus dem Ausland und Scheckgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(9) Detaillierte Abrechnungen der Leistungserbringung eines Projekts werden durch Eckhardt Events erstellt, sobald ihr alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger vorliegen.

(10) Soweit nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung in Höhe von 80% im Voraus innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu zahlen. Diese Vorauszahlung ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. etwaiger variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung gestellt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

(11) Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die Eckhardt Events nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresses oder Ähnlichem erfolgt, sofern Eckhardt Events diese Gründe nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gelten § 14 und § 15.

(12) Erhöhen sich die Preise, die Eckhardt Events dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann Eckhardt Events unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:
a.Eckhardt Events hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten; und
b.Eckhardt Events belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis; und
c.zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen; und
d.Eckhardt Events bietet dem Auftraggeber zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.

Besonderer Hinweis:
In manchen Staaten gibt es Steuern, die nicht abgezogen werden können (Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht gegeben), es handelt sich dabei um sog. Kostensteuern. Erhöhen sich solche Steuern, erhöhen sich damit auch die Kosten, da eine Steuererstattung eben in solchen Staaten nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist Eckhardt Events zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind.


§5 Auftragsgegenstand

(1) Der Auftraggeber ist der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.



(2) Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung von Eckhardt Events.



(3) Eckhardt Events kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Geräte ersetzt werden können.



(4) Die auf den Webseiten von Eckhardt Events, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen oder zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Angebotsannahme von Eckhardt Events ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.



(5) Dem  Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zugrunde.



(6) Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit durch Eckhardt Events erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird Eckhardt Events dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.




§6  Pflichten und Rechte von Eckhardt Events

(1) Soweit Eckhardt Events als Generalunternehmerin auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist Eckhardt Events nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.



(2) Eckhardt Events kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar, soll Eckhardt Events zunächst den Mangel rügen und Eckhardt Events dem Auftraggeber bzw. Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben.



(3) Eckhardt Events kann Leistungen durch gleichwertige andere Leistungen ersetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.




§7 Pflichten für den Auftraggeber / Vorgaben durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber erteilt auf eigene Kosten Eckhardt Events alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten. Auf Wunsch von Eckhardt Events werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.



(2) Der Auftraggeber hat Eckhardt Events alle Informationen rechtzeitig zu geben, die für die Planung und Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind. Entsprechende Anfragen von  Eckhardt Events sind unverzüglich zu beantworten.



(3) Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt der Auftraggeber eine Kontaktperson, die für alle Anfragen von Eckhardt Events zuständig und entscheidungsbefugt ist; dies gilt umgekehrt für Eckhardt Events ebenso.



(4) Soweit der Auftraggeber eine Location, Inhalte, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen,Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist Eckhardt Events nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit /Rechtswidrigkeit usw. nicht aufdrängt und andererseits der Auftraggeber entsprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.



(5) Soweit Eckhardt Events durch eine Pflichtverletzung oder ein Verhalten/Unterlassen des Auftraggebers von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber Eckhardt Events von der Inanspruchnahme frei.



(6) Sofern von Eckhardt Events gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, soweit zumutbar und möglich, Eckhardt Events zubenennen.



(7) Soweit der Auftraggeber mit Eckhardt Events (auch) ein mietvertragliches oder ein leihvertragliches Schuldverhältnis eingegangen ist, gelten vorrangig folgende Regelungen:
a. Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände. Dies gilt nicht, soweit Eckhardt Events die an den Auftraggeber vermieteten Gegenstände selbst nutzt.

b. Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Beanspruchung liegen. Dies gilt nicht, soweit Eckhardt Events auftragsgemäß die Mietsache selbst nutzt.

c. Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage (die sich z.B.aus einem nicht bewachten oder nicht ausreichend sicherbaren Verwahrungsort/Lagerort ergeben kann). Dies gilt nicht, soweit die Bewachung ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages an Eckhardt Events ist.

d. Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden. Dies gilt nicht, soweit Eckhardt Events auftragsgemäß die Mietsache selbst nutzt.



§8 Pflichten des Auftraggebers mit Blick auf die Sicherheit


(1) Der Auftraggeber bestätigt im Fall der Teilnahme an bzw. der Ausübung von Wassersportarten, dass er Schwimmer ist. Nichtschwimmer sind von sich aus verpflichtet, mit der Agentur eine individuelle Vereinbarung abzuschließen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass alle Teilnehmer wetterfeste Kleidung mitführen. Die Aktiv-Events werden auch bei bspw. Regen, Wind etc. durchgeführt, solange dadurch eine Gefährdung der Teilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Bei Fortbewegung im Straßenverkehr sind ausreichende Kenntnisse u.a. der Straßenverkehrsordnung sowie der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis notwendig.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den sicherheitsrelevanten Anweisungen von Eckhardt Events bzw. eines Vertreters, die die Veranstaltung, Equipment, Veranstaltungsort etc. betreffen, Folge zu leisten. Zu den Anweisungen der Agentur gehören auch die am Veranstaltungsort angebrachten Hinweise. Maßgeblich sind immer gesetzliche Vorgaben, behördliche oder polizeiliche Vorgaben, Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um die Gefährdung beurteilen zu können.

(5) Der Auftraggeber ist für das Tun und  Unterlassen seiner Gäste bzw. Teilnehmer verantwortlich.

(6) Soweit der Auftraggeber Dritte einlädt bzw. teilnehmen lässt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

(7) Eckhardt Events ist nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse zu überprüfen, sofern sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder Eckhardt Events ausdrücklich zur Prüfung beauftragt ist.



§9  Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte

(1) Von Eckhardt Events erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.



(2) Für alle von Eckhardt Events erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten. Im Übrigen gelten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen als Vorlagen im Sinne der §§ 17, 18 UWG.



(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch Eckhardt Events unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.



(4) Eckhardt Events sorgt im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit der Auftraggeber fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist er selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).


(5) Wiederholte Nutzungen durch den Auftraggeber ohne ebenso wiederholten Auftrag an Eckhardt Events lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.


(6) Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Auftraggeber und Eckhardt Events kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle Leistungen bei Eckhardt Events, insbesondere jedwedes Nutzungsrecht allein bei Eckhardt Events.


(7) Eckhardt Events ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen auf Eckhardt Events hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers offenkundig entgegenstehen.


(8) Eckhardt Events ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die von Eckhardt Events für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.  


(9) Eckhardt Events ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.



§ 10 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz  
1. Die Vertragspartner vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.


2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.  


3. Der Auftraggeber hat diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.  


4. Sicherungshalber und zum Zwecke der eigenen Durchsetzung des Vertragsstrafeanspruchs nach diesem § 10 tritt der Auftraggeber hiermit alle Vertragsstrafen- und/oder Schadenersatzansprüche, soweit sie ihm gegenüber Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und Mitgeschäftsführern zustehen, an Eckhardt Events ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Rechtsverfolgung im Bedarfsfall notwendig werden könnten.


5. Verstößt der Auftragnehmer gegen eine der von ihm nach diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so hat er für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine von Eckhardt Events nach billigem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Angemessenheit kann im Streitfall, je nach Höhe der geforderten Vertragsstrafe, vom Amts- oder Landgericht Hamburg überprüft werden. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche von Eckhardt Events auf Schadenersatz, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft.


6. Falls einen Vertragspartner eine Verpflichtung trifft, aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften Geheimnisse oder vertrauliche Unterlagen offen zu legen, die den anderen Vertragspartner betreffen, wird er den jeweils anderen Vertragspartner von dieser Verpflichtung sofort schriftlich unterrichten und nur solche Informationen offenlegen, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen sowie das ihr Zumutbare unternehmen, dass die offen gelegten Informationen entsprechend dieser Vereinbarung behandelt werden.


§ 11  Datenübermittlung an Dritte

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten der Teilnehmer an Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrages und zur Erfüllung der Verträge übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber gewährleistet und steht dafür ein, dass die Teilnehmer hiermit ebenfalls einverstanden sind.


§ 12  Freistellungsverpflichtung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Eckhardt Events von jeglichen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme nicht auf einem Verschulden von Eckhardt Events selbst beruht.


§ 13 Gewährleistung  

(1) Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich nach Leistungserbringung durch Eckhardt Events schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigert.


(2) Soweit ein von Eckhardt Events zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist Eckhardt Events nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt Eckhardt Events alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Ist Eckhardt Events zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von Eckhardt Events zu vertretenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt.  


(3) Dem  Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.  


(4) Im Übrigen gilt § 15.


§ 14 Höhere Gewalt

(1) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann Eckhardt Events vom Auftraggeber die angefallenen Kosten und die bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit Eckhardt Events die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.


(2) Beruft sich ein Dienstleister bzw. Subunternehmer gegenüber Eckhardt Events auf Höhere Gewalt und führt die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung aufgrund dieser Berufung nicht aus, so wird auch Eckhardt Events von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber frei, soweit sie diese schuldet (z.B. als Generalunternehmerin). Eckhardt Events wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich die Vergütung im Zweifel nach § 4 Absatz 4 bemisst, im Übrigen am üblichen Vergütungssatz von Eckhardt Events.


§ 15 Nichtleistung eines Dienstleisters/Subunternehmers

(1) Soweit außerhalb der Fälle von § 14 ein Dienstleister bzw. Subunternehmer von Eckhardt Events die seinerseits geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann (Nichtkönnen, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will (Nichtwollen, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und Eckhardt Events aber nachweisen kann, diesen Dienstleister bzw. Subunternehmer sorgfältig ausgewählt zu haben und Eckhardt Events auch die Nichtleistung des Dienstleisters bzw. Subunternehmers schuldhaft zu vertreten hätte und im Falle des Nichtwollens dieses objektiv begründbar bzw. vertretbar ist, so wird Eckhardt Events von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber frei, soweit sie diese schuldet (z.B. als Generalunternehmerin). Eckhardt Events wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen. Die Vergütung und Kosten richtet sich nach den folgenden beiden Absätzen.


(2) Soweit Leistungen der Dienstleister bzw. Subunternehmer außerhalb von Höherer Gewalt nicht erbracht werden können (z.B. Überbuchung), ist im Zweifel für den Ausgleich der beiderseitigen Interessen von Eckhardt Events und seinem Auftraggeber davon auszugehen, dass Eckhardt Events dann das Bemühen um Ersatz nicht gesondert bzw. zusätzlich vergütet bekommt.


(3) Soweit Leistungen der Dienstleister bzw. Subunternehmer nicht erbracht werden wollen, so gilt dieser Fall dann als Höhere Gewalt im Sinne von § 14 Absatz 2, wenn das Nichtwollen auf Sicherheitsbedenken für die Veranstaltung oder in Bezug auf einzelne Teilnehmer objektiv vertretbar und begründbar ist. Für andere Fälle des Nichtwollens gilt § 15 Absatz 2.


§ 16 Haftung  

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Eckhardt Events auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von Eckhardt Events.  


(2) Eckhardt Events haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.


(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Eckhardt Events oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.


(4) Eckhardt Events haftet für Fehler von Personal nicht, wenn dieses Personal den Weisungen des Auftraggebers oder Dritter unterliegt, soweit Eckhardt Events jedenfalls das Personal ausreichend ausgewählt hat und die Auswahl ausdrücklich Gegenstand des Auftrages war, oder wenn es sich um Personal des Auftraggebers handelt.


§ 17 Kündigung und Stornierung

(1) Eckhardt Events kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem  Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

• fällige Zahlungen nicht geleistet werden,

• sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, Teilnehmer, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden.


(2) In den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts oder des gesetzlichen Kündigungsrechts gelten mit Blick auf die Kosten und Vergütung von Eckhardt Events die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall sind Eckhardt Events aber zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen FremdKosten zu erstatten, soweit die Leistungen für Eckhardt Events nicht zumutbar anderweitig nutzbar sind, ebenso sind in jedem Fall die bis dahin erbrachten Agentur-Leistungen entsprechend anteilig zu vergüten, soweit Rücktritt oder Kündigung nicht durch Eckhardt Events zu vertreten sind.


(3) Soweit der Auftraggeber außerhalb gesetzlicher Rechte den Vertrag aufheben möchte, so ist dies mit Rücksprache mit Eckhardt Events grundsätzlich möglich; Eckhardt Events darf die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In jedem Fall der freiwilligen Aufhebung kann Eckhardt Events wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen:


a. Bei einer Vertragsaufhebung weniger als 6 Monate vor der geplanten Veranstaltung 30 % der vereinbarten Vergütung,

b. Bei einer Vertragsaufhebung weniger als 4 Monate vor der geplanten Veranstaltung 50 % der vereinbarten Vergütung,

c. Bei einer Vertragsaufhebung weniger als 2 Monate vor der geplanten Veranstaltung 90 % der vereinbarten Vergütung,

d. es sei denn, es ist einzelvertraglich etwas anders vereinbart.


Im Falle einer Pauschale bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass Eckhardt Events kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.  
In jedem Fall hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen.



§ 18 Schlussbestimmungen  

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Eckhardt Events ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.  


(2) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist zur Wahrung allseitiger Rechte verpflichtet, bei einer von ihm behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und fälligen Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, bei dem der Treuhänder verpflichtet ist, bei rechtskräftig festgestellten oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die gesammelten Zahlungen an Eckhardt Events auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung schuldhaft verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange Eckhardt Events die Forderung nicht anerkennt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.


(3) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit Eckhardt Events nur mit vorheriger Zustimmung von Eckhardt Events an Dritte abtreten.


(4) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.  


(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestehen verschiedene Sprachversionen dieser AGB, ist im Zweifel die deutschsprachige Version maßgeblich.


(6) Gerichtsstand ist Hamburg.


Stand der AGB: Oktober 2022
Überseeallee 1
D-20457 Hamburg



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(+49) (0)40 / 7012 1870








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